Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, auch wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht grundsätzlich zu:
- Abkömmlingen (Kinder, Enkel)
- Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
- In Ausnahmefällen den Eltern des Erblassers
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben – Sie erhalten keine Nachlassgegenstände, sondern eine Geldzahlung in Höhe Ihres Pflichtteils.
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Nachlasswert ermitteln: Sämtliche Vermögenswerte zum Todeszeitag werden bewertet (Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck etc.), Verbindlichkeiten werden abgezogen.
- Gesetzliche Erbquote bestimmen: Welchen Anteil hätten Sie ohne Testament geerbt?
- Halbierung: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dieser gesetzlichen Quote.
Besonderheit: Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Tod können den Pflichtteil erhöhen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).