Testament anfechten

Die rechtlichen Hürden sind hoch – wir erklären wann eine Anfechtung möglich ist.

Kann ich ein Testament anfechten?

Der Gesetzgeber hat bewusst hohe Hürden für die Anfechtung eines Testaments gesetzt, denn der letzte Wille des Erblassers genießt einen grundrechtlichen Schutz. Auch wenn sich Angehörige durch ein Testament ungerecht behandelt fühlen, sei es durch Enterbung, Erbeinsetzung oder Begünstigungen Dritter, so liegen hierin noch keine Anfechtungsgründe. Der Gesetzgeber schützt die Dispositionsfreiheit der Bürger, d.h. den freien Willen über das eigene Vermögen zu verfügen, ob im Rechtsverkehr oder durch die Erstellung einer letztwilligen Verfügung. Somit kann ein Testament oder Erbvertrag nur unter den engen gesetzlichen Grenzen angefochten werden. Dafür müssen Anfechtungsgründe vorliegen. Welche Anfechtungsgründe das sein könnten, darauf gehen wir später ein.

Welche Testamente sind besonders schwer anfechtbar?

Das notarielle Testament:

Ein notarielles Testament hat ein sehr hohes rechtliches Gewicht – es wurde durch einen Rechtsanwalt und/oder Notar aufgesetzt. Zudem hat der Notar den Testierenden noch persönlich zu Gesicht bekommen. Er konnte sich somit auch eine Meinung über die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers bilden, bevor es zur Beurkundung kam. Eine erfolgreiche Anfechtung ist hier nur in Ausnahmefällen möglich.

Die meisten Fälle, die zu einer erfolgreichen Anfechtung trotz notariellem Testament oder Erbvertrag gelangen, sind solche, in denen der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung tatsächlich schon testierunfähig oder stark durch andere in seiner Willensbildung beeinflusst war. Die Schwierigkeit liegt dann in der Beweisführung dieser Umstände.

Bei der Frage der Testierunfähigkeit kommt es entgegen der allgemeinen Auffassung der Bürger nicht unbedingt auf Zeugen an, sondern primär um neurologische und psychiatrische, ärztliche Befunde und Begutachtungen. Liegen solche Krankenakten und Gutachten vor z.B. über den Verlauf einer Demenzerkrankung, so kann das Gericht mithilfe eines gerichtlichen Gutachters die Frage der Testierfähigkeit auch nach dem Tod des Erblassers klären. Das Gericht darf dabei auch die Akte aus einem möglichen Betreuungsverfahren hinzuziehen.

Wurde der Erblasser beeinflusst, ist es erheblich schwieriger hierüber Beweis zu führen, sodass ein Richter zu einem zweifelsfreien Entschluss kommt. Bleiben Zweifel bei der Beweisführung offen, wird dies im Sinne des Testierenden und seinem letzten Willen ausgelegt. Das Testament bleibt dann also bestehen und die Anfechtung scheitert.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zu wenige oder keine Krankenakten vom Erblasser vorliegt und der gerichtliche Gutachter auch zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangt. Dann kann der Richter meist auch nicht alle Zweifel beseitigen. Man kennt aus dem Strafrecht den folgenden Satz: „Im Zweifel für den Angeklagten“. Im Erbrecht könnte man sagen: „Im Zweifel für den letzten Willen“.

Das handschriftliche Testament:

Bei handschriftlichen Testamenten sind zwei Ebenen zu prüfen. Zum einen, ob das Testament die richtigen formalen Voraussetzungen erfüllt und ob darüber hinaus, der Erblasser wie auch beim notariellen Testament zum Zeitpunkt der Erstellung testierfähig war – d.h. Konsequenzen und die Reichweite seiner Entscheidung noch begreifen konnte.

Die wichtigsten Formerfordernisse sind folgende vier Voraussetzungen:

Eigenhändige Errichtung

die eigenhändige Errichtung des Testaments – es muss handschriftlich verfasst sein. Schreibmaschine oder Computer getippte Testament erfüllen diese Voraussetzung nicht, auch nicht, wenn man es danach handschriftlich unterzeichnet.

Eigenhändige Unterschrift

die eigenhändige Unterschrift (am besten erst leserlich Vor- und Nachname, dann die eigentliche Unterschrift) – die Unterschrift soll das Testament räumlich begrenzen. Aus dem leserlichen geschrieben Name soll man den Ersteller zweifelsfrei erkennen können, die möglicherweise nicht leserlichen Unterschrift dient als Beweisfunktion.

ORT UND DATUM

Angabe von Ort und Datum der Erstellung des Testaments (nur so kann man einen Rückschluss ziehen, ob der Testierende zum Zeitpunkt der Erstellung testierfähig war, das wäre ohne Datum nicht möglich).

Klarer erkennbarer Wille

Klarer erkennbarerer Wille Testieren zu wollen (z.B. „Mein letzter Wille“)

Drüber hinaus ist immer zu prüfen, ob die Person zum Zeitpunkt der Erstellung testierfähig und mindestens 16 Jahre alt war.

Häufige Zweifelsfälle in der Praxis:

Einflussnahme

Einflussnahme – wurde der Erblasser von einer Person manipuliert oder unter Druck gesetzt? Hat er das handschriftliche Testament zwar selbst erstellt, bei der Willensbildung war er aber nicht frei von Beeinflussungen Dritter?

Mehrere Testamente

welches gilt? Können mehrere gleichzeitig gelten?

Unklare Formulierungen

ist nicht eindeutig, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer ist? Ist die Regelung äußert kompliziert gestaltet, muss im Zweifel der Richter den Erblasserwille herausarbeiten und auslegen.

Formunwirksamkeit

ein am Computer geschriebenes und ausgedrucktes Testament ist unwirksam, auch wenn es unterschrieben wurde. Weitere häufigen Fehler sind Fehlen von Pflichtangaben wie Ort und Datum oder eine spätere Abänderung ohne neue Datumsangabe bzw. erneute Unterschrift.

Testierunfähigkeit

war der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung geistig in der Lage, einen freien Willen zu bilden? Häufig kann eine solche Willensbildung durch eine Alzheimer Erkrankung oder andere dementielle Entwicklungen eingeschränkt sein.

Wichtig:

Gerichte entscheiden im Zweifel eher für die Testierfähigkeit des Erblassers als dagegen – sofern keine eindeutigen Formfehler oder klaren Beweise für die Testierunfähigkeit vorliegen. Eine Anfechtung ist somit rechtlich höchst anspruchsvoll, da die Hürden durch den Gesetzgeber enorm sind.  Die Entscheidung durch den Richter, den Erblasser im Nachhinein für testierunfähig einzustufen, ist ein schwerer Eingriff in die Grundrechte des Erblassers. Grundrechtliche Eingriffe dürfen nur vollzogen werden, wenn keine Zweifel offenbleiben.

Hand schreibt mit Füllfederhalter auf Dokument am Schreibtisch, möglicherweise Testament oder Erbrecht-Verfügung

Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie Fragen zu solchen Anfechtungskonstellationen haben.

Eine Anfechtung kann eine kostspielige Angelegenheit sein und muss gut abgewogen werden. Hierbei sind die anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten aber auch die wirtschaftlichen Risiken und Konsequenzen des geplanten Vorgehens von größter Bedeutung.